Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Yellowyre | Pastaschek, Hübner, Stanglmeier GbR – im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes verändern den Vertrag und werden als Autorenkorrekturen zusätzlich berechnet.
3.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers.
4.3. Der Auftragnehmer wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
4.4. Mit der Beauftragung von Besorgungsgehilfen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besorgungsgehilfen automatisch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers über.
4.5. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist der Auftragnehmer nach Absprache berechtigt, einen durch den Auftragnehmer bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber im Voraus in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Auftragnehmer nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer entsteht dadurch nicht.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
5.2. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Auftragnehmers – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. Der Auftragnehmer ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.
6.2. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag nach Beginn des Projektes, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes angefallenen Teilleistungen sowie eine 20% Stornogebühr auf den Betrag der bereits angefallenen Leistungen.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
7.3. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 10% überstiegen werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.4. Für alle Arbeiten des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.
7.5. Bei Austritt aus den Website- oder Webshop-Leasingverträgen wird je nach Laufzeit eine prozentuale Austrittsgebühr fällig. Bei 24 Monaten beträgt diese Austrittsgebühr 15% des eigentlichen netto Webdesign-Preises, bei 12 Monaten Laufzeit beträgt die Austrittsgebühr 35%, sowie bei 6 Monaten 60% des ursprünglichen netto Webdesign-Preises.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers werden netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Einforderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere lnkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossene Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig in Rechnung zu stellen.
8.4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
8.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges von einem Monat sind sämtliche noch Ausstehende Beiträge bis zum Ende der vertraglich Festgelegten Laufzeit zur sofortigen Zahlung fällig.
8.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Eigentumsrecht und Urheberschutz
9.1. Alle Teilleistungen einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können von ihm jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an den fertiggestellten Produkten (Webseite, Logo). Der Erwerb von Nutzungs- und Eigentumsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Die Website beim Website- oder Webshop-Leasing bleibt in jedem Fall das Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.3. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Dienstleistungsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
9.4. Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
9.5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor einzelne Bilder, Grafiken oder Sequenzen weiter zu vermarkten.
10. Kennzeichnung
10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
10.2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Zudem kommt das Recht einzelne Werke oder Sequenzen für Eigenwerbung zu nutzen.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
11.1. Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu.
11.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich, oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
11.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
11.4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
11.5. Jeder Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für fällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
12.2. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch den Auftragnehmer erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Auftragnehmer für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Auftragnehmer die Kosten hierfür der Auftraggeber.
12.4. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Texte, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Musiken, Sprachtakes, Konzeptionen und Entwürfe.
13. Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Kenntnisse, die er aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Auftragnehmer sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
14. Preiserhöhung
Der Auftragnehmer hat das Recht die Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen, sobald er verpflichtet ist, Umsatzsteuer auszuweisen. Alle Preise und Leistungen werden zum neuen Geschäftsjahr mit Umsatzsteuerpflicht unmittelbar um den Steuersatz von 19% erhöht und auf einen geraden Preis aufgerundet.
15. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
16. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.
17. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 04.11.2021 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen. Diese AGB sind integrierter Bestandteil jeglicher Vereinbarungen zwischen der Pastaschek, Hübner, Stanglmeier GbR und seiner Auftraggeber.